Schulbesuchsmodell der Großgemeinde Oberschützen

In der Gemeinderatssitzung der Großgemeinde Oberschützen wurde am 6.10.2011 folgende relevanten Dinge für den Schulbesuch innerhalb der Großgemeinde beschlossen, hierzu ein Auszug aus dem Protokoll:

Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Obmannes des Ausschusses für Schulen, Kultur und Jugend einstimmig nachstehende Schulsprengel:

Schulsprengel

  1. Aschau, bestehend aus den Ortsteilen Aschau und Schmiedrait,
  2. Oberschützen, bestehend aus den Ortsteilen Oberschützen und Willersdorf, und
  3. Unterschützen, bestehend aus dem Ortsteil Unterschützen.

Als sprengelzugehörig gelten alle Kinder, welche den Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz in einem der genannten Sprengel haben, haben.

Weiters beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Obmannes des Ausschusses für Schulen, Kultur und Jugend einstimmig nachstehende Fristen zur Einreichung von Anträgen für sprengelfremde Schulbesuche:

  • Bis spätestens 15. Jänner des laufenden Schuljahres muss das Antragsformular für den Wechsel innerhalb des laufenden Schuljahres beim Gemeindeamt eingelangt sein.
  • Bis spätestens 30. Mai des laufenden Schuljahres muss das Antragsformular für den Wechsel im folgenden Schuljahr beim Gemeindeamt eingelangt sein.

Zusätzlich beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Obmannes des Ausschusses für Schulen, Kultur und Jugend einstimmig nachstehende Entscheidungskriterien und Vorgehensweise:

  1. Bei drohender Schulschließung oder Klassenzusammenlegung ist vom Bürgermeister ein negativer Bescheid auszustellen. Wobei für Schulwechsel innerhalb des laufenden Schuljahres die Schüleranzahl des laufenden Schuljahres und für Schulwechsel im folgenden Schuljahr die Schüleranzahl des folgenden Schuljahres ausschlaggebend ist.
  2. Im gegenteiligen Fall ist vom Bürgermeister in jedem Fall ein positiver Bescheid auszustellen.

Sollte die Anzahl der Anträge die Anzahl der möglichen Wechsel überschreiten, tritt ein Entscheidungsgremium, welches aus den betroffenen DirektorenInnen und einem/r externen BeraterIn besteht, zusammen. Die Anzahl der möglichen Schulwechsel ist begrenzt auf die Anzahl der möglichen Schulwechsel ohne Schulschließung oder Klassenzusammenlegung. Entscheidungen dieses Gremiums werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Sollte Stimmengleichheit herrschen (3 DirektorenInnen betroffen) hat der/die externe BeraterIn ein Dirimierungsrecht. Der/Die externe BeraterIn ist vom Gemeinderat zu bestellen. Die Sitzungen dieses Entscheidungsgremiums sind vom/n externen BeraterIn einzuladen und dieser/e leitet auch die Sitzung. Beschlussfähigkeit dieses Gremiums liegt nur dann vor, wenn alle notwendigen Personen anwesend sind. Über die Sitzungen ist eine nicht öffentliche Niederschrift aufzunehmen.

Weiters entscheidet dieses Gremium bei jedem Wechselwunsch innerhalb des laufenden Schuljahres, sofern nicht auf Grund von Schulschließung oder Klassenzusammenlegung ein negativer Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist.
Als Empfehlung des Gemeinderates ergeht an dieses Entscheidungsgremium, das Geschwisterkinder vorrangig behandelt und vor Entscheidung die betroffenen Eltern angehört werden sollen.

Die begründete Entscheidung des Gremiums basierend auf oben genannte Kriterien ergeht an den Bürgermeister, welcher diese bescheidmäßig durchzuführen hat.

Für weiterführende Vertiefung empfehlen wir das Burgenländische Pflichtschulgesetz (§38).

Drehtürmodell für SchulanfängerInnen

Im Rahmen des Drehtürmodells können Kinder, die im nächsten Schuljahr die erste Klasse besuchen werden,  ab Ostern einmal pro Woche in die Schule kommen.  Dadurch wird der Schuleintritt erleichtert, weil die Kinder schon Kontakte knüpfen können. Andererseits kann die Lehrerin durch gezielte Beobachtungen gleich zu Schulbeginn mit einem auf das jeweilige Kind zugeschnittenen Plan beginnen.

Bei Interesse bitte Kontakt via Email bzw. Telefon mit Alexandra Schönfeldinger aufnehmen.

Aufnahme in die Volksschule

Vorzeitige Aufnahme: Weil ein Stichtag keine endgültige Entscheidung über Schulreife bedeuten kann, gibt es die Möglichkeit des vorzeitigen Schulbesuches. Alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder bis zum 1. März sechs Jahre alt werden, können bei der Schulleiterin/beim Schulleiter der Volksschule um vorzeitige Aufnahme ansuchen. Die Schulleiterin/Der Schulleiter hat das Recht zu verlangen, dass Sie mit dem Kind zu ihr/ihm kommen, damit sie/er feststellen kann, ob es schulreif ist. Die Direktorin/Der Direktor hat ferner ein schulärztliches Gutachten und - mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten - nötigenfalls ein Gutachten der Schulpsychologie einzuholen. Sie/Er muss das Kind aufnehmen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne Überforderung dem Unterricht folgen wird können. Erfolgt eine ablehnende oder keine Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters, kann man sich an die örtlich zuständige Bildungsdirektion wenden.

 

Widerruf bzw. Abmeldung: Stellt sich während der ersten Monate heraus, dass ein Kind, das vorzeitig in die Volksschule aufgenommen wurde, im Unterricht nicht mitkommt, weil es immer als Letztes fertig ist, extrem schüchtern wirkt, Mühe hat, zehn Minuten ruhig zu sitzen usw., so kann die Schulleiterin/der Schulleiter bis zum 31. Dezember die vorzeitige Aufnahme widerrufen. Aus den gleichen Gründen können die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der 1. Schulstufe abmelden. Da dieses Kind aber noch nicht schulpflichtig ist, besteht keine Pflicht zum Besuch der Vorschulstufe.